zuletzt geändert: 15.08.2011 / Redaktion: EC/20110815

Wer sich nicht wehrt wird vom Betreibungsamt abgezockt!

„Alle Jahre wieder suchen viele Mieter gerade in dieser Jahreszeit eine neue Wohnung. So beginnt der Spießrutenlauf zur Beschaffung aller nötigen Unterlagen. Eine davon ist der berüchtigte aktuelle Betreibungsregisterauszug, den die meisten Vermieter verlangen. Diese Gelegenheit, dem Volk noch mehr Gebühren abzuzocken, wollen nun die Betreibungsämter nicht verpassen. Seit einiger Zeit haben sie nun klammheimlich neue Gebühren für angebliche Zusatzleistungen eingeführt. Wie? So gehen sie vor.

Als unser Mitglied EZ um eine sog. Selbstauskunft (Auszug aus dem Betreibungsregister über sich selbst) beim Betreibungsamt der Stadt Zürich, Kreis 2, ersuchte, verlangte es zum Identitätsausweis hinzu auch noch und völlig überraschend einen amtlichen Wohnsitznachweis, z.B. den Schriftenempfangsschein. Unser Mitglied hatte ihn natürlich nicht bei sich. Denn wer trägt schon seinen Schriftenempfangsschein täglich mit sich? Schnell bat die Schalterangestellte die Online-Überprüfung des Wohnsitzes an. EZ müsse jedoch zusätzliche CHF 10.- dafür zahlen, weil die Überprüfung eine zusätzliche Dienstleistung des Betreibungsamtes sei. EZ weigerte sich sie zu zahlen, reklamierte beim Amtsvorsteher und verlangte von ihm eine schriftliche Bestätigung dieser Zusatzgebühr. Dieser verweigerte sie und erließ ihm die Zusatzgebühr (Dies damit eine Beschwerde dagegen schon aus formellen Gründen abgewiesen werden sollte). EZ zahlte die gesetzliche Normalgebühr von CHF 17.- und erhielt seinen Betreibungsregisterauszug. Auf das Standardformular wurde jedoch folgende Anmerkung angebracht: „Unsere Erhebungen beschränken sich auf die oben ausgeführten, vom Gesuchsteller genannten Namen, Vornamen und Adresse(n). Ob und wie lange die genannte Person in unserem Betreibungskreis wohnt(e), wurde nicht überprüft.“ Was nichts anderes heisst, daß die CHF 10.- für die Katz waren! EZ reichte daraufhin eine Beschwerde ein. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter folgt seine Argumentation und hat am 12. Juli 2011 folgendes beschlossen: „... es ist nicht angezeigt, den oben zitierten standardmässig formulierten Vorbehalt im Betreibungsregisterauszug anzubringen, wenn das Betreibungsamt aus berechtigten Gründen eine Wohnsitzüberprüfung der anfragenden Person vorgenommen hat. .... Das Betreibungsamt Zürich 2 ist deshalb von Amtes wegen anzuweisen, in diesen Fällen oben zitierten Vorbehalt zu unterlassen (vgl. Obergerichtsurteil E. 8. am Ende)“.

Moral der Geschichte? Reklamieren lohnt sich!

Der vollständige Beschluß kann heruntergeladen werden.